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   OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10   

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OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10 (https://dejure.org/2011,64693)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.03.2011 - 1 U 2040/10 (https://dejure.org/2011,64693)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. März 2011 - 1 U 2040/10 (https://dejure.org/2011,64693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rückforderung zuviel gezahlter Netznutzungsentgelte: Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher Rechtslage; Ausschluss der Rückabwicklung; Darlegungs-und Beweislast für angemessene Netznutzungsentgelte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    a) Der Bundesgerichtshof hat in den beiden Entscheidungen vom 14.8.2008 - KVR 39/07 (Vattenfall) = ZNER 2008, 217 und KVR 27/07 (Stadtwerke Engen) = ZNER 2008, 210 - ausgesprochen, § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG schließe es aus, dass sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und den Stromversorgern nachträglich korrigiert werden müssten (KVR 39/07 Tz. 21; KVR 27/07 Tz. 32).

    Der Netzbetreiber dürfe zwar die zu Unrecht (weil aus überhöhten Tarifen) erzielten Übererlöse nicht behalten; zu berücksichtigen seien diese, indem sie in der nächsten Genehmigungsperiode als sonstige Erlöse entsprechend § 9 StromNEV entgeltmindernd in Abzug zu bringen seien (KVR 39/07 Tz. 22 f.; KVR 27/07 Tz. 33 f.).

    In der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern schließt § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG, auch wenn die Vorschrift keinen Rechtsgrund dafür schafft, dass der Netzbetreiber zuviel erhobene Entgelte endgültig behalten darf, eine Rückabwicklung aus; Regelungsgegenstand von § 23a Abs. 5 EnWG ist es, die Rechtsbeziehungen zwischen Netzbetreibern und Netznutzern für die Übergangszeit zwischen Genehmigungsantrag und Wirksamwerden auf eine sichere Grundlage zu stellen: diese Beziehungen sollen von Streit frei bleiben, der sich aus der Frage ergeben könnte, nach welchen Tarifen zwischen den Beteiligten in der Übergangszeit die Netznutzung zu vergüten ist (BGH ZNER 2008, 217).

    Die Regelung in § 23a Abs. 5, § 118 Abs. 1b EnWG betrifft den Zeitraum zwischen der ersten Beantragung einer Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG und der Erteilung der Genehmigung; obwohl bereits die materiellen Anforderungen der StromNEV für die Bildung der Netzentgelte gelten, darf der Netzbetreiber aus Gründen der Rechtssicherheit die bisher verlangten Entgelte weiter berechnen (BGH Beschlüsse vom 14.8.2008 KVR 39/07 Tz. 8 f., 11, 21; KVR 27/07 Tz. 31, 34).

  • BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06

    Stromnetznutzungsentgelt III

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Denn das bei Vertragsschluss geltende Preisblatt gab nur das im Zeitpunkt des Vertragsbeginns von der Beklagten für gültig erachtete Ergebnis eines Preisfindungsverfahrens wieder, das beide Parteien ausdrücklich zugrunde legten, an dem die Klägerin aber zu keiner Zeit beteiligt war, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihr nicht bekannt waren und dessen Ergebnis sie weder nachvollziehen noch beeinflussen konnte (BGH NJW 2006, 884, Tz. 10 - Stromnetznutzungsentgelt I; BGH NJW 2008, 2175 Tz. 18 ff., 22 ff. - Stromnetznutzungsentgelt III).

    Im Verhältnis zwischen Stromlieferanten und Netzbetreibern hat der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol inne und der Lieferant ist auf die Nutzung des Netzes nicht weniger angewiesen, als dies bei Leistungen der Daseinsvorsorge typischerweise der Fall ist (BGH NJW 2008, 2175 - Stromnetznutzungsentgelt III Tz. 24).

    Diese Einschränkung gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 BGB geboten ist (BGH NJW 2008, 2175 Stromnetznutzungsentgelt III - Tz. 24; Gottwald, in: Münchener Kommentar, BGB, 5.Aufl., § 315 Rn. 22).

    Dies gilt allerdings im Rückforderungsprozess nach Erbringung der festgesetzten Leistung nur, wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist (BGH NJW 2008, 2175 Tz. 27 mwN.; NJW 2006, 684); ohne diese Voraussetzungen trifft die Darlegungs-und Beweislast den von der Leistungsbestimmung Betroffenen (BGH NJW 2003, 1449; Palandt-Sprau, aaO, § 812 Rn. 77).

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 46/07

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Die Angaben müssen dem Schuldner ferner ausreichenden Aufschluss darüber geben, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH NJW 2008, 1220; NJW 2001, 305).

    Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH NJW 2008, 1220).

    Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2001, 305; NJW 2008, 1220).

    Denn die Klägerin nimmt im Mahnbescheid auf dieses Schreiben Bezug; beigefügt werden musste es dem Mahnbescheid nicht (BGH NJW 2008, 1220).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    a) Der Bundesgerichtshof hat in den beiden Entscheidungen vom 14.8.2008 - KVR 39/07 (Vattenfall) = ZNER 2008, 217 und KVR 27/07 (Stadtwerke Engen) = ZNER 2008, 210 - ausgesprochen, § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG schließe es aus, dass sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und den Stromversorgern nachträglich korrigiert werden müssten (KVR 39/07 Tz. 21; KVR 27/07 Tz. 32).

    Der Netzbetreiber dürfe zwar die zu Unrecht (weil aus überhöhten Tarifen) erzielten Übererlöse nicht behalten; zu berücksichtigen seien diese, indem sie in der nächsten Genehmigungsperiode als sonstige Erlöse entsprechend § 9 StromNEV entgeltmindernd in Abzug zu bringen seien (KVR 39/07 Tz. 22 f.; KVR 27/07 Tz. 33 f.).

    Die Regelung in § 23a Abs. 5, § 118 Abs. 1b EnWG betrifft den Zeitraum zwischen der ersten Beantragung einer Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG und der Erteilung der Genehmigung; obwohl bereits die materiellen Anforderungen der StromNEV für die Bildung der Netzentgelte gelten, darf der Netzbetreiber aus Gründen der Rechtssicherheit die bisher verlangten Entgelte weiter berechnen (BGH Beschlüsse vom 14.8.2008 KVR 39/07 Tz. 8 f., 11, 21; KVR 27/07 Tz. 31, 34).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 26/09

    Gerichtliche Überprüfung eines Stromnetznutzungsentgelts auf seine Billigkeit bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Erst dann wäre eine - auch im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erforderliche - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss (BGH Urt. vom 20.7.2010 EnZR 26/09).

    Sie sind ein geeigneter Anhaltspunkt für das Maß einer Überhöhung der zuvor verlangten Netznutzungsentgelte, weil - wie oben ausgeführt - die Ermittlung der zulässigen Netznutzungsentgelte nach § 23a EnWG grundsätzlich mit der Entgeltfindung nach der VV II plus vergleichbar ist und Grundlage der Entgeltbestimmung für die Jahre 2005/2006 nach § 3 Abs. 1 S. 5 StromNEV, § 118 Abs. 1b EnWG die Kosten des Jahres 2004 waren (vgl. BGH Urt. vom 20.7.2010 EnZR 26/09).

    Da die Beklagte die Abrechnungen erstellt hat, bedurfte es insoweit keines näheren Vorbringens der Klägerin, solange die Beklagte die Bezahlung einzelner Rechnungen nicht konkret bestritt (BGH Urt. vom 20.7.2010 EnZR 26/09).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH ZIP 2010, 1959).

    Bei der Bemessung des Zeitmoments ist zu berücksichtigen, dass es für die Verwirkung auf die Umstände des Einzelfalles ankommt und eine Verkürzung der für den Rückforderungsanspruch geltenden dreijährigen Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann (BGH ZIP 2010, 1959).

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die Grundlage für die Rückforderungsansprüche der Klägerin ist, begann erst im Jahr 2005 mit dem Urteil vom 18.10.2005 (KZR 36/04 - Stromnetznutzungsentgelt).

    Dies gilt allerdings im Rückforderungsprozess nach Erbringung der festgesetzten Leistung nur, wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist (BGH NJW 2008, 2175 Tz. 27 mwN.; NJW 2006, 684); ohne diese Voraussetzungen trifft die Darlegungs-und Beweislast den von der Leistungsbestimmung Betroffenen (BGH NJW 2003, 1449; Palandt-Sprau, aaO, § 812 Rn. 77).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2010 - 2 U (Kart) 17/09

    Rückforderung überhöhter Netzdurchleitungsentgelte

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Die Verjährung hat aus diesem Grund erst mit Erteilung der jährlichen Abrechnung im Folgejahr begonnen, so dass auch für Ansprüche aus 2004 die Verjährungsfrist erst am 31.12.2008 abgelaufen wäre (ebenso OLG Düsseldorf Urt. v. 22.12.2010 VI-2 U (Kart) 17/09).

    Zu diesem Kürzungssatz wäre grundsätzlich noch ein Zuschlag zu addieren, weil die Regulierungsbehörden bei der ersten Entgeltgenehmigung nur eine eingeschränkte Prüfung der Kostenpositionen durchgeführt haben (OLG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2010 VI-2 U (Kart) 17/09).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigem Ermessen festgesetzt werden und sind einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGH NJW 2007, 1672 Tz. 17 und NJW 2007, 2540 Tz. 33).

    In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis; er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 36).

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
    Die Angaben müssen dem Schuldner ferner ausreichenden Aufschluss darüber geben, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH NJW 2008, 1220; NJW 2001, 305).

    Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2001, 305; NJW 2008, 1220).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

  • OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09

    Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers

  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 U 31/09

    Netznutzungsvertrag: Rückforderung überhöhten Nutzungsentgelts; Ermittlung des

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 21/09

    Grundsätzliche Bedeutung der Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2009 - 1 U (Kart) 262/08

    Befristung des Klagerechts auf Bestimmung der angemessenen Leistung

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2018 - 2 U 2/17
    Ist ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2005 - 31.07.2006 verjährt, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob ein solcher Anspruch für den Zeitraum 29.10.2005 bis 31.07.2006 bereits deshalb gemäß § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG ausgeschlossen ist, weil die Bundesnetzagentur für den genannten Zeitraum die Differenz zwischen den tatsächlich verlangten Netzentgelten und den erstmals genehmigten Netzentgelten abgeschöpft hat (so wohl BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, juris-Tz 21; BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KZR 70/10, juris-Tz. 1; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 155/09, juris-Tz. 70; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 5/10 (Kart), juris-Tz 43 ff; Senat, Urteil vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 34/09, juris-Tz. 31ff; OLG München, Urteil vom 20.05.2010, U (K) 4653/09, juris-Tz. 39; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U 2040/10; juris-Tz. 44ff; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2011, 2 U 147/10).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 U (Kart) 10/11

    Rückabwicklung überhöhter Nutzungsentgelte zwischen Netzbetreiber und Netznutzer

    Insgesamt schätzt der Senat daher den Kürzungsbetrag, ebenso wie das Landgericht, auf insgesamt mindestens 40 % (für einen Zuschlag auf das Regulierungsergebnis auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 17/09, juris, Rn. 24; Urteil vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 34/09, juris, Rn. 27, jeweils Kürzung um weitere 10%; OLG Koblenz, Urteil vom 09.06.2011, unveröffentlicht, Anlage BB 2, Umdruck S.8f, Kürzung um weitere 30%; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2011, 2 U 147/10, unveröffentlicht, Anlage BB 1, Umdruck S. 20f, Kürzung um weitere 22 %; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U 2040/10, juris, Rn. 67).

    Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen (so auch: BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KZR 69/10, juris, Rn. 2, Beschlüsse vom 24.08.2008, KZR 39/07 "Vattenfall", juris, R. 19ff und KZR 27/07 "Engen", juris, R. 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2010, VI-2 U (Kart) 34/09, juris, Rn. 29ff m.w.N.; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U 2040/10, juris, Rn. 44ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2010, 11 U 31/09, juris, Rn. 21ff; OLG Celle, Urteile vom 17.06.2010, 13 U 155/09 (Kart) u. 13 U 5/10, juris, Rn. 61ff u. Rn. 46ff).

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 2 U (Kart) 8/12

    Billigkeit der Preisbestimmung durch den Betreiber eines Stromverteilnetzes

    bb) Eine Ausnahme von der vorgenannten Beweislastverteilung gilt, wenn der Bereicherungsgläubiger unter Vorbehalt (BGH, Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04, juris Tz. 19, NJW 2006, 684, 686) oder eine Abschlagszahlung geleistet hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 U 2040/10, juris Tz. 53 m.w.N.).
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